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Kontakt

immitec Projekt Management GmbH
Rödchenweg 28
99427 Weimar

Tel.: +49 3643 493060
Fax: +49 3643 4930629
info@immitec.de



AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der immitec GmbH

gültig ab dem 01.01.2011

Präambel

Die immitec GmbH vertreibt und installiert Solaranlagen zur Stromerzeugung. Die einzelnen Komponenten werden von der immitec GmbH angeliefert und ggf. je nach Beauftragung verbaut. Die immitec GmbH garantiert die ordnungsgemäße Funktionsweise der gelieferten bzw. verbauten Einzelteile. Die immitec GmbH übernimmt keine Garantie für die Tragfähigkeit des Daches oder des Baugrundes. Die immitec GmbH übernimmt keine Haftung für die Verbindung mit dem Anschluss an das Stromnetz (Hausanschluss), das dieser von hierzu ermächtigten Personen erfolgt. Die Leistungsangaben und Erträge beruhen auf Informationen des Herstellers und beziehen sich auf günstige Bedingungen, wie etwa die optimale Dachneigung, schattenfreie Sonneneinstrahlung und Abwesenheit von Verunreinigungen. Die immitec GmbH übernimmt deshalb keine Haftung für das Volumen des erzeugten Stroms. Die Preise für den eingespeisten Strom unterliegen der Festsetzung durch die Netzbetreiber, so dass die immitec GmbH ihren Käufern einen Ertrag nicht garantieren kann.

§ 1 Geltungsbereich/Begriffsbestimmungen

1) Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind für den Verkäufer unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in dem Kaufvertrag, diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung schriftlich niedergelegt.

§ 2 Angebot/Vertragsabschluss/Rücktritt von einem Auftrag

1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass der Verkäufer diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet hat. Der vom Käufer unterzeichnete Auftrag ist bindendes Angebot. Der Vertrag kommt mit schriftlicher Bestätigung der immitec GmbH zustande.

2) Tritt der Käufer unberechtigt von seiner Bestellung zurück, so behält sich der Verkäufer die Möglichkeit vor, den dadurch entstandenen Schaden sowie den entgangenen Gewinn geltend zu machen. Zudem fallen 5 % der Auftragssumme als Stornokosten an.  Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 3 Zahlungsbedingungen/Zahlungsverzug

1) Der Kaufpreis und ggf. die Installationskosten sind bei Lieferung fällig. Die Ware ist bei Lieferung mittels eines bankbestätigten Schecks oder per Onlineüberweisung vom Käufer zu bezahlen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Käufer die Anlage fremdfinanziert. Bei Nichtbezahlung behält sich die immitec GmbH ein vertragliches Rücktrittsrecht vor.

2) Übersteigt die vereinbarte Lieferzeit den Zeitraum von drei Monaten ab Vertragsabschluss oder verzögert sich die Lieferung über drei Monate, die allein der Käufer zu vertreten hat oder die allein in seinen Risikobereich fallen, ist der Verkäufer berechtigt, den am Tag der Lieferung gültigen Preis zu berechnen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5% des bezifferten Kaufpreises, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Käufer es nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen, beginnend mit dem Datum der Mitteilung des neuen Preises, ausübt.

3) Gerät ein Käufer mit einer Zahlung in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Gerät ein Käufer, der Unternehmer ist, in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer bleibt jeweils vorbehalten. Macht der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend, hat der Käufer die Möglichkeit, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

4) Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von dem Verkäufer anerkannt wurden und unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht.

§ 4 Lieferungen/Lieferfristen/Liefertermine

1) Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Eine Belieferung erfolgt in Abhängigkeit der Marktverhältnisse so schnell wie möglich.

2) Falls der Verkäufer schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Käufer ihm eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tag des Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei dem Verkäufer oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist - zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Beginn der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3) Der Verkäufer haftet dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Dem Verkäufer ist ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4) Beruht der von dem Verkäufer zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen; wobei seine Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

5) Beruht der Lieferverzug des Verkäufers auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, ist der Verkäufer berechtigt, den konkret entstandenen Schaden geltend zu machen.

6) Die weiteren gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Käufers wegen eines Lieferverzuges des Verkäufers bleiben unberührt.

7) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

8) Der Käufer hat die Möglichkeit, den abgesprochenen Liefertermin bis maximal zwei Arbeitstage vor der vereinbarten Lieferzeit zu verschieben. Die Mitteilung des Käufers hat schriftlich zu erfolgen. Der Käufer trägt das Risiko des Zugangs der schriftlichen Mitteilung. Hält der Käufer einen verabredeten Annahmetermin nicht ein, so hat er mindestens die anfallenden Transportkosten zu zahlen. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche behält sich der Verkäufer vor. Der Käufer kann nachweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe nicht oder zumindest in erheblich geringerem Umfang entstanden ist.

§ 5 Gefahrübergang/Versand/Verpackung

1) Verladung und Versand erfolgen auf Gefahr des Verkäufers. Der Verkäufer wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen.

2) Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert der Verkäufer die Ware auf Kosten des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Insoweit gilt § 4 Abs. 8 dieser AGB. Zudem behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Warensendung einem anderen Käufer anzubieten, wenn der Käufer zu dem vereinbarten Termin nicht angetroffen, der Käufer zur Abnahme nicht bereit oder den bankbestätigten Scheck im Zeitpunkt der Anlieferung nicht bereit hält. In einem solchen Fall bleiben beide Seiten an den zwischen ihnen bestehenden Kaufvertrag gebunden. Wird der Käufer bei einem weiteren Versuch der Anlieferung der Waren nicht angetroffen, so behält sich der Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag vor. Der Verkäufer hat dem Käufer den Rücktritt schriftlich anzuzeigen.

3) Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer wesentlichen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

§ 6 Gewährleistung/Haftung

1) Der Käufer hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind von dem Käufer innerhalb von 10 Tagen ab Anlieferung schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu rügen.

2) Der Verkäufer ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Käufer einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Soweit ein von dem Verkäufer zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt, und von dem Käufer rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, ist der Verkäufer – unter Ausschluss der Rechte des Käufers, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen – zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Käufer hat dem Verkäufer für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.

3) Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Der Verkäufer ist berechtigt, die von dem Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Verkäufer die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

4) Schadenersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.

5) Der Verkäufer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Der Verkäufer haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Verpflichtungen haftet der Verkäufer nicht. Die in Abs. 1) bis 3) enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers betroffen sind.

6) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag) vor. Dies gilt auch für die Waren, die der Käufer bestimmungsgemäß eingebaut hat, und beim Verkauf an Wiederverkäufer (verlängerter Eigentumsvorbehalt.)

2) Der Käufer hat den Verkäufer von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Käufer hat dem Verkäufer alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Investitionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

3) Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung des Verkäufers nicht nach, so kann der Verkäufer die Herausgabe der noch in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung verlangen. Die anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. In der Pfändung der Vorbehaltssache durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rückerhalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Verkäufers – abzüglich Verwaltungskosten in angemessener Höhe – anzurechnen.

§ 8 Unterhaltung/Wartung/Reparatur der Anlage

1) Der Verkäufer übernimmt keine Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten.

2) Eine etwa erforderliche Reinigung der Oberflächen der Solarmodule von äußeren Verschmutzungen (z. B. Laub) obliegt dem Käufer.

3) Etwaige Reparaturen führt der Käufer selbst durch.

§ 9 Schlussbestimmungen/anzunehmendes Recht

1) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über internationale Kaufverträge über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

2) Sofern der Verkäufer Unternehmer ist, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Gerichtsstand. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an dessen Wohnsitz zu verklagen.

3) Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Verkäufers abzutreten.

4) Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Regelungen im übrigen nicht.

 

 
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